Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Sämtliche Lieferungen und Leistungen (zusammen „Lieferung“) der Tilco-Alginure GmbH („Tilco“) an Besteller, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts mit Tilco in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln, erfolgen nur aufgrund dieser AVB. Abweichungen, Änderungen oder Ergänzungen der einzelnen Verträge bedürfen der Schriftform.
1.2 Der Einbeziehung allgemeiner Geschäftsbedingungen des Bestellers wird ausdrücklich widersprochen, es sei denn Tilco erkennt diese schriftlich als Zusatz zu ihren AVB an. Die Vornahme einer Lieferung gilt nicht als ein solches Anerkenntnis.
2. Angebot, Bestellung, Vertragsschluss
2.1 Angebote von Tilco sind stets freibleibend und unverbindlich. Sämtliche Bestellungen bedürfen der Annahme durch Auftragsbestätigung von Tilco, die für den Vertragsinhalt maßgebend ist.
2.2 Liefertermine in Bestellungen werden nur verbindlich, wenn diese durch Tilco in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bestätigt werden.
3. Preise, Zahlung, Sicherheit
3.1 Die Preise berechnen sich nach den für die bestellten Waren maßgeblichen und im Zeitpunkt der Bestellung gültigen Preislisten. Alle Preise gelten zzgl. der bei Rechnungstellung maßgeblichen Mehrwertsteuer. Rabattpreise müssen gesondert schriftlich vereinbart werden.
3.2 Die Preise gelten ab Werk und schließen Frachtkosten sowie Kosten für Verpackung, Versicherung und sonstige Nebenkosten (z.B. Lagerung) nicht ein. Wünscht der Besteller weitergehende Verpackung (z.B. Umhüllung), sind diese und ihre Berechnung schriftlich zu vereinbaren.
3.3 Tilco behält sich Preiserhöhungen für alle bei oder nach Vertragsschluss hinzutretenden Mehrbelastungen vor, wie Preissteigerung der Rohstoffe, Lohnerhöhungen u.ä., die die Produktionskosten unmittelbar oder mittelbar erhöhen.
3.4 Rechnungen von Tilco sind binnen 14 Tagen abzgl. 2% Skonto auf den Bruttowarenwert oder ohne Abzug netto binnen 30 Tagen, jeweils ab Rechnungsdatum zahlbar. Als maßgeblicher Zeitpunkt der Zahlung gilt der Tag, an dem der Rechnungsbetrag auf dem Konto von Tilco gutgeschrieben wird.
3.5 Bei Zahlungsverzug oder Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Bestellers kann Tilco ihre Forderungen fällig stellen oder Sicherheiten verlangen. Tilco ist auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Stellung von Sicherheiten auszuführen. Dies gilt insbesondere im Falle von Erstbestellungen. Bei Bestellungen von ausländischen Bestellern akzeptiert Tilco lediglich ein bankbestätigtes Akkreditiv bzw. Vorauszahlung.
3.6 Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Gleiches gilt für Zurückbehaltungsrechte, wobei zudem die Gegenforderung auf demselben Vertrag beruhen muss.
4. Lieferung, Versand und Annahmeverzug
4.1 Ist eine Lieferfrist vereinbart, beginnt sie mit Absendung der Auftragsbestätigung.
4.2 Ist Versand vereinbart, erfolgt der Versand ab Werk auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Die Gefahr geht auch dann mit der Absendung über, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde.
4.3 Holt der Besteller die Ware bei Tilco ab, ist die Lieferfrist eingehalten, wenn Versandbereitschaft mitgeteilt wird. Ansonsten ist die Lieferfrist eingehalten, wenn Tilco die Lieferung zum Versand bringt.
4.4 Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht, wenn ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde. Im Übrigen gilt für Schadensersatzansprüche Ziffer 7.
4.5 Erfolgt die Lieferung auf Paletten und/oder mit Abdeckplatten, hat der Besteller deren Empfang zu quittieren und Transporthilfsmittel gleicher Zahl, Art und Güte an Tilco zurückzugeben. Andernfalls erfolgt binnen eines Monats nach Lieferung eine Berechnung der Transporthilfsmittel an den Besteller zum Neuwert.
4.6 Bei Annahmeverzug des Bestellers kann Tilco die Lieferung auf dessen Kosten auf Lager nehmen oder einlagern und die Lieferung berechnen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Lieferung geht auf den Besteller über, sobald dieser in Annahmeverzug gerät.
4.7 Tilco ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern kein erkennbares berechtigtes Interesse des Bestellers entgegensteht.
5. Höhere Gewalt
Im Falle höherer Gewalt oder anderer von Tilco nicht zu vertretender Umstände, z.B. Krieg, Unruhen, Naturgewalten, Unfälle, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, Rohstoffbeschaffungsschwierigkeiten, verschieben sich vereinbarte Termine um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, können beide Parteien nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist ganz oder teilweise vom Vertrag über die konkrete Lieferung zurücktreten. Schadensersatzansprüche bestehen in solchen Fällen nicht.
6. Gewährleistung
6.1 Die Lieferung erfolgt in handelsüblicher Beschaffenheit. Der Besteller ist verpflichtet, die Lieferung unverzüglich nach deren Empfang zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich gegenüber Tilco zu rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Im Übrigen gilt § 377 HGB.
6.2 Aus produktionstechnischen Gründen behält sich Tilco Mehr- oder Minderlieferungen gegenüber der Bestellung in zumutbarem Umfang vor. In diesem Umfang ist der Besteller zur Anerkennung von Mehroder Mindermengen verpflichtet. Zu vergüten ist die tatsächlich gelieferte Ware. Bei Teillieferungen können sich die Mehr- oder Minderlieferungen auf die einzelnen Lieferungen verteilen.
6.3 Liegt bei Gefahrübergang ein von Tilco zu vertretender Mangel vor, ist Tilco nach eigener Wahl zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung („Nacherfüllung“) binnen angemessener Frist berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller vom Vertrag über die konkrete Lieferung zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Für Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 7.
6.4 Gewährleistungsansprüche verjähren nach 12 Monaten ab Ablieferung. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen, sofern sie gesetzlich länger als 24 Monate sind.
7. Haftung
7.1 Tilco und ihre Erfüllungsgehilfen haften, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und die fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des einzelnen Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf). Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, Produktions- und Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Vermögensschäden wegen Ansprüche Dritter, ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Übernahme einer Garantie oder einer Beschaffungszusage sowie bei Arglist.
7.2 Für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen gilt Ziffer 6.4. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich Saldoforderungen aus Kontokorrent) von Tilco gegen den Besteller und seine Konzernunternehmen werden Tilco die folgenden Sicherheiten gewährt. Übersteigt deren Wert die Forderungen um mehr als 20%, kann der Besteller die Freigabe der darüber hinausgehenden Sicherungen nach Wahl von Tilco verlangen.
8.2 Die Lieferung bleibt als Vorbehaltsware Eigentum von Tilco. Der Besteller kann die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr verarbeiten und veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten ausreichend zum Neuwert zu versichern. oder zusammen mit Tilco nicht gehörender Ware, so ritt er schon jetzt alle aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an Tilco ab. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von Tilco, erstreckt sich die Abtretung auf den Betrag, der ihrem Anteilswert entspricht.
8.3 Veräußert der Besteller Vorbehaltsware allein oder zusammen mit Tilco nicht gehörender Ware, so tritt er schon jetzt alle aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an Tilco ab. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von Tilco, erstreckt sich die Abtretung auf den Betrag, der ihrem Anteilswert entspricht.
8.4 Tilco ermächtigt den Besteller widerruflich, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungspflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt oder über sein Vermögen ein Insolvenzantrag gestellt wird. In diesen Fällen kann Tilco vom Besteller die Bekanntgabe der abgetretenen Forderungen und deren Schuldner, Übermittlung aller zum Einzug erforderlichen Informationen, Herausgabe entsprechender Unterlagen und Mitteilung an den Schuldner über die Abtretung verlangen.
8.5 Bei Verarbeitung mit anderen nicht Tilco gehörenden Waren erwirbt Tilco Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zur Zeit der Verarbeitung.
8.6 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere Zahlungsverzug, kann Tilco die Vorbehaltsware zurücknehmen oder Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte verlangen. Der Rücktritt vom Vertrag schließt Schadensersatzansprüche gegen den Besteller nicht aus. Nach der Rücknahme kann Tilco die Vorbehaltsware verwerten, der Erlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
8.7 Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter wird der Besteller auf das Eigentum von Tilco hinweisen und Tilco unverzüglich benachrichtigen. Kosten, insbesondere für eine Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO), trägt der Besteller.
9. Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte
9.1 Die Beachtung von gewerblichen Schutz- und Urheberrechten (zusammen „Schutzrechte“) Dritter obliegt dem Besteller. Werden bei der Vertragsdurchführung Schutzrechte Dritter verletzt oder machen diese Ansprüche gegen Tilco geltend, ist der Besteller verpflichtet, Tilco hiervon freizuhalten.
9.2 Eigentums-, Schutz- und Vervielfältigungsrechte an etwaigen dem Besteller überlassenen Skizzen, Mustern, Material u.a. verbleiben bei Tilco.
10. Datenschutz
Der Besteller nimmt Kenntnis davon, dass Tilco sämtliche Daten des Bestellers aus der Geschäftsbeziehung im Rahmen der Zweckbestimmung und des gesetzlich zulässigen Rahmens erfassen, speichern, verarbeiten, nutzen und löschen darf.
11. Sonstige Regelungen
11.1 Tilco kann Firmenzeichen und Produktionsdaten gemäß entsprechender Übungen oder Vorschriften auf Lieferungen anbringen.
11.2 Erfüllungsort ist Reinfeld. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Lübeck. Tilco kann den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.
11.3 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
11.4 Sind einzelne Bestimmungen eines Vertrags zwischen Tilco und dem Besteller unwirksam, berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen.